Änderungen bei der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft
nach § 13b UStG bei Bauleistungen

Mittlerweile hat sich innerhalb eines Kalenderjahres bereits zweimal die Rechtslage geändert. Für Bauleistungen ist die Nettofakturierung aufgrund geänderter Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes vom 15. Februar bis zum 30. September 2014 nur bei direkter Weiterverwertung im Rahmen wiederum einer Bauleistung möglich. Ab dem 1. Oktober wurde wieder zu der vorherigen Regelung zurückgekehrt, allerdings mit vollständig neuem Nachweis per neu eingeführter Bescheinigung.

Mit Schreiben vom 26.09.2014 wurden vom Bundesfinanzministerium (BMF) die Übergangsregelungen für Leistungen bekannt gegeben, die sich über den 1. Oktober hinweg erstrecken und bei denen Anzahlungen oder Abschläge geflossen sind. Die Übergangsregelungen in der unten verlinkten Übersicht bereits mit aufgenommen.
Das BMF-Schreiben ist hier abrufbar.


>> Übersicht zur Umkehrung der Steuerschuld bei Bauleistungen
Stand: 16. Oktober 2014 <<