Die Gebäudeflächen müssen ermittelt werden! Bei Grundstücken zu Wohnzwecken: Die Wohnfläche Die Wohnfläche definiert sich aus der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie sollten bei mehreren Wohneinheiten die Flächen getrennt je Wohnung aufstellen, das ist für die Erklärung später wichtig! Eine Wohnung ist mit den Merkmalen Abgeschlossenheit sowie selbständigem Zugang definiert und beinhaltet die notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche ist in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich. Was gehört zur Wohnfläche dazu? Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung/Nutzungseinheit gehören auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlich nach allen Seiten geschlossene Räume auch Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen Was nicht? Zubehörräume (z.Bsp. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung/Nutzungseinheit, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen) Eine grobe Skizze, was nach der Bauform bei Ermittlung der Wohnfläche mit welchem Faktor gewertet wird: Soweit die auszumessenden Räumlichkeiten geklärt sind, stellt sich die Frage nach den Details. Wie wird die Grundfläche gemessen? Maßgebend ist das „lichte Maß“ zwischen den Bauteilen, d.h. die Vorderkanten der Verkleidung der Bauteile ist ausschlaggebend. Die Messung erfolgt also im fertigen Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung, die den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nummer 1 Wohnflächenverordnung entspricht. Einzubeziehen sind Flächen von Tür- und Fensterumrandungen Fuß-, Sockel- und Schrammleisten fest eingebauten Gegenständen (z. Bsp. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Badewannen) freiliegenden Installationen Einbaumöbeln nicht ortsgebundenen und versetzbaren Raumteilern Nicht einzubeziehen sind Flächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Säulen, Bekleidungen bei einer Höhe von über 1,50m und einer Grundfläche von mehr als 0,1m² Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze Türnischen Wer möchte, kann sich über die einschlägigen Suchmaschinen einen Wohnflächenrechner zur Hilfe nehmen und entsprechende Auswertungen erhalten. Beispielhaft hier die Ergebnisse der Google-Suche. Nach der Ermittlung der Wohnfläche ist noch die Anzahl der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze zu ermitteln. Sonstige Außenstellplätze inklusive Carports werden nicht erfasst. Bei Nicht-Wohngrundstücken: Die Bruttogrundfläche Die Bruttogrundfläche unterscheidet sich grundlegend von der Wohnfläche! Grob gesagt, wird hier das Bauwerk im Gegensatz zur Wohnfläche im Sinne des umbauten Raumes betrachtet, also die Gesamtheit der umschlossenen Gebäudebereiche. Was an Flächen dazu zählt und was nicht, kann wieder zur groben Orientierung dieser Skizze entnommen werden: Die Bereiche a und b zählen im Sinne der Grundsteuer dazu, Bereich c nicht. Sehr ausführliche Informationen zur Ermittlung der Bruttogrundfläche finden sich ebenfalls online. Unverbindlich und rein beispielhaft hier.
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Die Gebäudeflächen müssen ermittelt werden! Bei Grundstücken zu Wohnzwecken: Die Wohnfläche Die Wohnfläche definiert sich aus der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Sie sollten bei mehreren Wohneinheiten die Flächen getrennt je Wohnung aufstellen, das ist für die Erklärung später wichtig! Eine Wohnung ist mit den Merkmalen Abgeschlossenheit sowie selbständigem Zugang definiert und beinhaltet die notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette). Die Wohnfläche ist in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich. Was gehört zur Wohnfläche dazu? Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung/Nutzungseinheit gehören auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlich nach allen Seiten geschlossene Räume auch Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen Was nicht? Zubehörräume (z.Bsp. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung/Nutzungseinheit, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen) Eine grobe Skizze, was nach der Bauform bei Ermittlung der Wohnfläche mit welchem Faktor gewertet wird: Soweit die auszumessenden Räumlichkeiten geklärt sind, stellt sich die Frage nach den Details. Wie wird die Grundfläche gemessen? Maßgebend ist das „lichte Maß“ zwischen den Bauteilen, d.h. die Vorderkanten der Verkleidung der Bauteile ist ausschlaggebend. Die Messung erfolgt also im fertigen Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung, die den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nummer 1 Wohnflächenverordnung entspricht. Einzubeziehen sind Flächen von Tür- und Fensterumrandungen Fuß-, Sockel- und Schrammleisten fest eingebauten Gegenständen (z. Bsp. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Badewannen) freiliegenden Installationen Einbaumöbeln nicht ortsgebundenen und versetzbaren Raumteilern Nicht einzubeziehen sind Flächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Säulen, Bekleidungen bei einer Höhe von über 1,50m und einer Grundfläche von mehr als 0,1m² Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze Türnischen Wer möchte, kann sich über die einschlägigen Suchmaschinen einen Wohnflächenrechner zur Hilfe nehmen und entsprechende Auswertungen erhalten. Beispielhaft hier die Ergebnisse der Google-Suche. Nach der Ermittlung der Wohnfläche ist noch die Anzahl der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze zu ermitteln. Sonstige Außenstellplätze inklusive Carports werden nicht erfasst. Bei Nicht- Wohngrundstücken: Die Bruttogrundfläche Die Bruttogrundfläche unterscheidet sich grundlegend von der Wohnfläche! Grob gesagt, wird hier das Bauwerk im Gegensatz zur Wohnfläche im Sinne des umbauten Raumes betrachtet, also die Gesamtheit der umschlossenen Gebäudebereiche. Was an Flächen dazu zählt und was nicht, kann wieder zur groben Orientierung dieser Skizze entnommen werden: Die Bereiche a und b zählen im Sinne der Grundsteuer dazu, Bereich c nicht. Sehr ausführliche Informationen zur Ermittlung der Bruttogrundfläche finden sich ebenfalls online. Unverbindlich und rein beispielhaft hier.