Wer muss jetzt etwas unternehmen?
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundbesitz (z. B. eines Grundstücks, eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) war, muss eine Feststellungserklärung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bis zur Erklärungsabgabe verkauft oder verschenkt wurde. Bei einem Verkauf kann zivilrechtlich die Kostentragung auf den neuen Eigentümer übergegangen sein. Es ist sinnvoll, die Erklärungserstellung mit ihm abzustimmen. Ist der Grundstückseigentümer nach dem 1. Januar 2022 verstorben, ist die Erklärung von den Erben abzugeben. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Wenn Sie nicht Alleineigentümer des Grundstücks sind, stimmen Sie sich mit den anderen Eigentümern über die Abgabe der Feststellungserklärung ab. Grundsätzlich kann für ein Grundstück nur eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Die weiteren Eigentümer teilen im Rahmen der Feststellungserklärung mit und bestimmen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt.
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Wer muss jetzt etwas unternehmen?
Jeder, der am 1. Januar 2022 Eigentümer von Grundbesitz (z. B. eines Grundstücks, eines Hauses, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft) war, muss eine Feststellungserklärung elektronisch beim Finanzamt einreichen. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bis zur Erklärungsabgabe verkauft oder verschenkt wurde. Bei einem Verkauf kann zivilrechtlich die Kostentragung auf den neuen Eigentümer übergegangen sein. Es ist sinnvoll, die Erklärungserstellung mit ihm abzustimmen. Ist der Grundstückseigentümer nach dem 1. Januar 2022 verstorben, ist die Erklärung von den Erben abzugeben. In Erbbaurechtsfällen ist der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden (z. B. Garagen und Gartenlauben) ist der Eigentümer des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Wenn Sie nicht Alleineigentümer des Grundstücks sind, stimmen Sie sich mit den anderen Eigentümern über die Abgabe der Feststellungserklärung ab. Grundsätzlich kann für ein Grundstück nur eine Feststellungserklärung abgegeben werden. Die weiteren Eigentümer teilen im Rahmen der Feststellungserklärung mit und bestimmen einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten für den Schriftverkehr mit dem Finanzamt.